Studienordnung
für das Studium des Faches Griechisch
im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der
Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Vom 28. August 2002
(erschienen im StAnz. Nr. 39 S. 2452)
Aufgrund des § 80 Abs. 2 Nr. 1 des Landesgesetzes über die Universitäten in Rheinland-Pfalz (Universitätsgesetz - UG -) in der Fassung vom 23. Mai 1995 (GVBl. S. 85), BS 223-41, zuletzt geändert durch Artikel 36 des Gesetzes vom 6. Februar 2001 (GVBl. S. 29), hat der Fachbereichsrat des Fachbereichs 15 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz in seiner Sitzung am 6. November 2000 die nachfolgende Studienordnung für das Studium des Faches Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien in Rheinland-Pfalz an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz beschlossen. Sie wird hiermit bekanntgemacht.
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ordnung regelt auf der Grundlage der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S.157) in der Fassung der dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 (GVBl. S.233) (im folgenden Prüfungsordnung genannt) Ziel, Inhalt und Aufbau des Studiums für das Fach Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz. Die Angaben dieser Studienordnung beziehen sich primär auf das Studium von Griechisch als erstes oder zweites Fach. Die besonderen Regelungen für das Studium des Faches Griechisch als nichtkünstlerisches Beifach (gemäß § 9 der Prüfungsordnung) werden in § 7 Abs. 2 und § 13 Abs. 2 sowie Anhang 3 dieser Ordnung, die Regelungen für die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung im Studiengang Lehramt an Gymnasien (gemäß § 27 der Prüfungsordnung) werden in § 7 Abs. 3 und § 13 Abs. 3 dieser Ordnung gesondert aufgeführt.
§ 2
Studienzeit
(Grundstudium und Hauptstudium)
(1) Die Regelstudienzeit einschließlich des Zeitraums zur Ablegung der Staatsexamensprüfung beträgt neun Semester. Das Lehrangebot erstreckt sich über acht Semester.
(2) Sofern die für das Fachstudium notwendigen Lateinkenntnisse erst während des Studiums erworben werden müssen, ist eine Verlängerung des Grundstudiums um ein Semester möglich.
§ 3
Studienbeginn
Das Studium kann sowohl zum Winter- als auch zum Sommersemester aufgenommen werden.
§ 4
Studienfachberatung;
Veranstaltungen mit einführendem Charakter
(1) Für die Studienfachberatung werden von den einzelnen Fachvertreterinnen und Fachvertretern regelmäßig Sprechstunden angeboten, die durch Aushänge und im Vorlesungsverzeichnis angekündigt werden. Es wird nachdrücklich empfohlen, diese Studienfachberatung bei allen das Fachstudium betreffenden Fragen in Anspruch zu nehmen. Zwecks intensiver Betreuung kann sich jede oder jeder Studierende, v.a. innerhalb der ersten Studienhälfte, aus dem Kreise der Lehrenden eine persönliche Tutorin oder einen persönlichen Tutor wählen.
(2) Die Teilnahme an einer Studienfachberatung ist im ersten Fachsemester obligatorisch. Die Teilnahmebestätigung ist bei der Meldung zur Zwischenprüfung vorzulegen. Ist die Teilnahme an der Studienberatung im ersten Fachsemester nicht erfolgt oder konnte sie nicht wahrgenommen werden, ist sie zum nächstmöglichen Termin nachzuholen.
(3) Darüber hinaus wird dringend empfohlen, die Studienberatung in folgenden Fällen in Anspruch zu nehmen:
- zu Beginn des Studiums und des Hauptstudiums;
- nach nicht bestandener Prüfung;
- bei Überschreiten der Regelstudienzeit;
- im Falle eines Studienfach-, Studiengang- oder Studienortwechsels.
(4) Neben der Studienfachberatung wird in folgenden Veranstaltungen eine Einführung in den Studiengang, das Studienfach und dessen Teildisziplinen sowie die jeweiligen Methoden vermittelt:
- Einführungsveranstaltung (i.d.R. vor Beginn der Vorlesungszeit)
- Griechisches Proseminar, Griechische Lektüre für Anfänger, Griechische Stilübungen I
§ 5
Studienvoraussetzungen, Sprachkenntnisse
(1) Abgesehen von den allgemeinen Voraussetzungen für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erfordert das Studium folgende besonderen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten:
- Kenntnis der griechischen und der lateinischen Sprache (Ausnahmeregelung s. Absatz 3);
- Fähigkeit, griechische Texte von mittlerem Schwierigkeitsgrad ins Deutsche zu übersetzen und zu erläutern.
(2) Die Kenntnisse gemäß Absatz 1 gelten durch Vorlage der folgenden Zeugnisse als nachgewiesen:
- Schulzeugnis mit Nachweis des Graecums oder Nachweis der staatlichen Ergänzungsprüfung;
- Schulzeugnis mit Nachweis des Latinums oder Nachweis der staatlichen Ergänzungsprüfung.
(3) Der Studienbeginn im Fach Griechisch ist ohne Graecum oder entsprechenden Nachweis von Griechischkenntnissen gemäß den rechtlichen Bestimmungen (s. Absatz 2) nicht möglich. Lateinkenntnisse sollen bis zum Abschluss der Zwischenprüfung nachgewiesen werden.
(4) Die Studierenden sind für den Erwerb der erforderlichen Sprachkenntnisse selbst verantwortlich. In der Regel können sie jedoch auch in Sprachkursen der Johannes Gutenberg-Universität für Hörer aller Fachbereiche erworben und durch Ablegung der staatlichen Ergänzungsprüfung nachgewiesen werden. Folgende Sprachkurse der Universität führen zu den staatlichen Ergänzungsprüfungen:
- griechische Sprachkurse (4 Wochenstunden über 3 Semester) zum Erwerb der erforderlichen griechischen Sprachkenntnisse vor Beginn des Fachstudiums;
- lateinische Sprachkurse (4 Wochenstunden über 3 Semester) zum Erwerb der erforderlichen lateinischen Sprachkenntnisse während des Grundstudiums.
§ 6
Inhalt und Ziel des Studiums
(1) Wesentlicher Inhalt des Studiums sind Sprache, Literatur und Kultur Griechenlands von den Anfängen bis zum Ausgang der Antike.
(2) Das Fachstudium umfasst folgende Bereiche:
1. Obligatorische Studien
1.1. Sprachpraxis
Die Sprache soll in dem Umfang beherrscht werden, dass ohne Hilfsmittel auch schwierigere Texte aus dem Griechischen ins Deutsche und Texte mittleren Schwierigkeitsgrades aus dem Deutschen ins Griechische in angemessener Weise übersetzt werden können.
1.2. Sprachwissenschaft
Kenntnisse auf dem Gebiet der griechischen Sprachgeschichte und der Literaturdialekte sowie Einsicht in die Methoden der historischen Sprachwissenschaft
1.3. Literaturwissenschaft
- auf eigener Lektüre beruhende Kenntnis der wichtigsten Schriftsteller von Homer bis Kallimachos, außerdem Einblicke in bedeutende Werke der späteren, insbesondere der kaiserzeitlichen Literatur (die in Anhang 2 beigefügten Lektürelisten stellen nach Auswahl und Umfang einen Richtwert dar)
- Kenntnis der wichtigsten rhetorischen Begriffe und Sicherheit in der Bestimmung sowie Geläufigkeit im Vortrag der häufigsten metrischen Formen
- Überblick über die Geschichte der griechischen Literatur und ihre Gattungen; Kenntnis der literaturwissenschaftlichen Grundbegriffe
- Vertrautheit mit dem griechischen Mythos, mit den Grundzügen der griechischen Religion und Philosophie sowie mit den Epochen der griechischen Geschichte; Einblick in die Kulturgeschichte (einschließlich 'Realien') und Landeskunde sowie in die wichtigsten Hilfswissenschaften der Klassischen Philologie
- Einblick in die Überlieferungsgeschichte der Literatur und die Wirkungsgeschichte der Antike
1.4. Fachdidaktik
Kenntnis der Grundbegriffe und Fragestellungen der Fachdidaktik, insbesondere der fachspezifischen L
ehrplanentwicklung und - im Zusammenhang mit dem Schulpraktikum
- Kenntnisse grundlegender Elemente des Fachunterrichts
1.5. Methoden
- Befähigung zu methodisch einwandfreier Interpretation
- Vertrautheit mit Textkritik
2. Wahlpflichtige Studien
- Wahl von Schwerpunkten innerhalb der zur Auswahl gestellten Autoren der Lektüreliste
- Sonderstudiengebiete gemäß Ziffer 9. II. 2.4 der Anlage B zur Prüfungsordnung
- Antike Philosophie, Alte Geschichte, Archäologie
(3) Das Studium bereitet auf das Lehramt an Gymnasien vor. Daneben kann (z. T. auch über Magisterprüfung/Promotion) auch die Tätigkeit in folgenden Berufen möglich sein:
- im Staatsdienst: höherer Bibliotheksdienst, Dienst in Kultusverwaltungen;
- in der freien Wirtschaft, unter anderem im Bereich der Nachrichten- und Bildungsmedien sowie im Verlagswesen.
Für die wissenschaftliche Laufbahn ist die Promotion Voraussetzung.
§ 7
Aufbau des Studiums,
Studienabschnitte
(1) Das Studium gliedert sich in folgende Studienabschnitte:
- das Grundstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern,
- das Hauptstudium mit einer Dauer von in der Regel 4 Semestern.
Das Grundstudium hat allgemeinen, einführenden Charakter. Es wird mit einer Zwischenprüfung gemäß der Ordnung für die Zwischenprüfung der Fachbereiche 11-16, 21, 22 und 26 der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 4. März 2002 in der jeweils gültigen Fassung abgeschlossen. Das Bestehen der Zwischenprüfung berechtigt zur Teilnahme an Veranstaltungen und Prüfungen des Hauptstudiums.
Im Hauptstudium liegt besonderes Gewicht auf der selbständigen Arbeit der Studierenden. Ziel ist die vertiefte wissenschaftliche Textinterpretation unter Einbeziehung der Forschungsliteratur und mit Berücksichtigung der geistesgeschichtlichen und anthropologischen Bedeutung der Texte, die gattungs- und themenbezogene Ausweitung der Lektüre, die Erweiterung der sprachlichen und literaturgeschichtlichen Kenntnisse sowie die Abrundung der im Grundstudium erworbenen Kenntnisse in den § 6 Abs. 2 genannten Sachgebieten. Darüber hinaus gibt das Hauptstudium aber auch Gelegenheit zur Konzentration auf selbständig und nach Neigung auszuwählende Teilgebiete des Faches (Auswahl zweier Sonderstudiengebiete nach Ziffer 9. II 2.4 der Anlage B zur Prüfungsordnung).
(2) Das Studium im nichtkünstlerischen Beifach wird im Umfang des Grundstudiums begleitend zum künstlerischen Hauptfachstudium absolviert. Für die Studienvoraussetzungen und -anforderungen gelten die in Absatz 1 für das Grundstudium getroffenen Bestimmungen. Hinzu kommt ein Leistungsnachweis in Fachdidaktik. Eine Zwischenprüfung ist nicht erforderlich. Das Studium im Fach Griechisch als nichtkünstlerischem Beifach wird durch eine Prüfung gemäß Prüfungsordnung § 9 abgeschlossen (vgl. auch diese Ordnung Anhang 3).
(3) Das Studium des Faches Griechisch zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung beruht weitgehend auf Selbststudium. Verpflichtend ist die erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen, die sich auf Gebiete der Prüfungsanforderungen beziehen, wovon mindestens ein Leistungsnachweis aus dem Hauptstudium sein sollte. Angaben im einzelnen zu den Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsanforderungen vgl. § 13 Abs. 3 dieser Ordnung und § 27 der Prüfungsordnung.
(4) Die Meldung zum ersten Prüfungsteil (wissenschaftliche Prüfungsarbeit) erfolgt in der Regel im siebten Semester des Studiums, zu den übrigen Prüfungsteilen im achten Semester, im nichtkünstlerischen Beifach mit der Meldung zur künstlerischen Prüfung, bei der Erweiterungsprüfung im Anschluss an das 1. Staatsexamen im 1. und 2. Fach nach eigenem Ermessen und nach Vereinbarung mit den Prüfenden. Näheres hierzu sowie zur Durchführung der Prüfung regelt die Prüfungsordnung in ihrer jeweils gültigen Fassung.
§ 8
Lehrveranstaltungstypen,
Teilnehmerbeschränkungen
(1) Im Rahmen des Studiums werden verschiedene Typen von Lehrveranstaltungen angeboten:
1. Vorlesungen:
Vorlesungen geben eine zusammenfassende Darstellung wichtiger Autoren oder Teilgebiete des Faches. Sie vermitteln den Studierenden umfassend die für ein erfolgreiches Studium unverzichtbaren fachbezogenen methodischen und inhaltlichen Kenntnisse, darüber hinaus und in exemplarischer Form einen vertieften Einblick in die aktuelle Forschung sowie deren Erträge. Die Vorlesungen müssen nicht in bestimmter Reihenfolge und können von Studierenden aller Semester besucht werden.
2. Seminare (Proseminare, Hauptseminare):
In den Seminaren sollen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer wissenschaftliche Kenntnisse und Fähigkeiten durch eigene Arbeit an exemplarischen Gegenständen erwerben. In den Proseminaren des Grundstudiums liegt das Schwergewicht auf dem Vertrautmachen mit den Erfordernissen fachlichen wissenschaftlichen Arbeitens, sie haben teilweise einführenden Charakter. In den Hauptseminaren des Hauptstudiums werden spezielle Fragestellungen mit hohen Anforderungen an fachliche und methodische Kenntnisse behandelt. Die Teilnahme an einem Seminar wird entsprechend der Art der erbrachten Leistung durch einen Studiennachweis (s. § 10) bescheinigt.
3. Übungen:
Übungen sind wesentliche Ergänzungen von Vorlesungen und Seminaren, indem sie Gelegenheit zur Intensivierung bereits vorhandener oder zum Erwerb von Kenntnissen und Fähigkeiten geben, die in anderen Lehrveranstaltungen vorausgesetzt werden oder dort nur begrenzt vermittelt werden können.
4. Kolloquien:
Kolloquien dienen vorwiegend der fachwissenschaftlichen Diskussion forschungs- oder praxisrelevanter Fragen. Je nach der Art studentischer Beteiligung können u.U. auch Leistungsnachweise erworben werden.
5. Praktika:
Die Praktika dienen der Vorbereitung auf die spätere Schulpraxis. Die Studierenden sollen an einer Schule ihrer Wahl ihre angestrebte pädagogische Tätigkeit aus der Lehrerperspektive kennenlernen. Ein 2-wöchiges Schulpraktikum dient insbesondere Hospitationen, ein 4-wöchiges auch der unterrichtspraktischen Erprobung (vgl. § 8 der Prüfungsordnung). Die Absolvierung des Praktikums wird von den Schulen bescheinigt. Weiterhin besteht die Möglichkeit, ein betreutes schulisches Fachpraktikum zu absolvieren. Mit ihm kann in der Regel das zweiwöchige Schulpraktikum oder ein bestimmter Leistungsnachweis in den Erziehungswissenschaften ersetzt werden.
6. Exkursionen:
Exkursionen dienen ergänzend zu den Lehrveranstaltungen dem Kennenlernen von im Rahmen eines philologischen Studiums relevanten antiken archäologischen Denkmälern sowie der antiken Topographie aus eigener Anschauung.
(2) Mit Rücksicht auf die Arbeitsfähigkeit in den Lehrveranstaltungen und auf eine zumutbare Belastung ist für eine annähernd gleichmäßige Verteilung der Studierenden auf einander entsprechende Veranstaltungen Sorge zu tragen oder in besonderen Fällen eine Teilnehmerhöchstzahl festzulegen. Bei einer Verteilung auf andere Veranstaltungen soll dem thematischen Interesse der Studierenden nach Möglichkeit Rechnung getragen werden.
(3) Bei der Zulassung zu teilnahmebeschränkten Lehrveranstaltungen genießen diejenigen Studierenden des Faches Priorität, die einen Leistungsnachweis zur erfolgreichen Fortsetzung ihres Studiums gemäß der Studien- bzw. der jeweiligen Prüfungsordnung benötigen. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine teilnehmerbeschränkte Lehrveranstaltung die Zahl der verfügbaren Plätze, so sind bei der Vergabe die Richtlinien des Senats über den Zugang zu Lehrveranstaltungen mit beschränkter Teilnehmerzahl in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
§ 9
Verbindlichkeit der Lehrveranstaltungen
(1) Die Lehrveranstaltungen werden hinsichtlich ihrer Verbindlichkeit un
terschieden in:
- Pflichtlehrveranstaltungen,
- Wahlpflichtlehrveranstaltungen,
- Wahllehrveranstaltungen.
(2) Pflichtlehrveranstaltungen und Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind alle "Lehrveranstaltungen, die für den erfolgreichen Abschluss des Studiums erforderlich sind" (§ 19 Abs. 2 Satz 2 UG).
(3) Pflichtlehrveranstaltungen sind aufgrund von Regelungen der jeweiligen Prüfungsordnungen eindeutig bestimmt; eine Wahlmöglichkeit besteht nicht.
(4) Wahlpflichtlehrveranstaltungen sind Lehrveranstaltungen, die Studierende nach Maßgabe der Prüfungsordnungen und der Studienordnung aus einem bestimmten Themen-, Fachgebiets- oder Fächerbereich auszuwählen haben. Besteht für eine Lehrveranstaltung eine Begrenzung der Teilnehmerzahl, kann die Zuordnung zu einer anderen, gleichwertigen Lehrveranstaltung durch die Veranstaltungsleiterin oder den Veranstaltungsleiter erfolgen. § 8 Abs. 2 und 3 dieser Ordnung ist anzuwenden.
(5) Wahllehrveranstaltungen sind zusätzliche, freiwillige Lehrveranstaltungen, die über den engeren Rahmen des Fachstudiums hinausführen und zu dessen Ergänzung dienen (s. § 12 Abs. 3).
§ 10
Studiennachweise
(1) Zum Nachweis einer erbrachten Studienleistung kann die oder der Studierende einen entsprechenden Studiennachweis ('Schein') erhalten. Dieser dient der Eigen- und Fremdkontrolle und ist Voraussetzung für den Abschluss der Zwischenprüfung und für die Zulassung zum Staatsexamen. Voraussetzung für den Erwerb eines derartigen Nachweises ist entweder die regelmäßige Teilnahme ('Teilnahmenachweis' = TN, unbenotet) oder aber die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an der Lehrveranstaltung ('Leistungsnachweis' = LN 1 bzw. LN 2).
(2) Eine regelmäßige Teilnahme liegt dann vor, wenn die oder der Studierende in allen im Verlauf eines Semesters angesetzten Einzelveranstaltungen anwesend war und mitgearbeitet hat. Dazu zählt auch eine angemessene Vor- und Nachbereitung der Einzelveranstaltungen. In begründeten Fällen kann eine regelmäßige Teilnahme noch attestiert werden, wenn bis zu zwei Einzelveranstaltungen, höchstens aber vier Veranstaltungsstunden im Semester, versäumt wurden. Bei darüber hinausgehenden Fehlzeiten ist das Erteilen eines Teilnahmenachweises (TN) in der Regel nicht mehr möglich.
(3) Eine regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme liegt vor, wenn über die Erfordernisse von Absatz 2 zur regelmäßigen Teilnahme hinaus im Zusammenhang mit der Lehrveranstaltung Leistungen erbracht wurden, die von der Veranstaltungsleiterin oder vom Veranstaltungsleiter ihrem Inhalt und ihrer Form nach festgelegt und mindestens als ausreichend bewertet worden sind. Die Leistungsnachweise (LN) werden insbesondere entsprechend dem für die Studierenden zum Erwerb erforderlichen Arbeitsaufwand unterschieden in unbenotete Nachweise der erfolgreichen Teilnahme an Übungen (LN 1) und in benotete, qualifizierte Leistungsnachweise (LN 2).
(4) Ein unbenoteter Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer Übung (LN 1; vgl. Absatz 3 letzter Satz) wird erteilt aufgrund von Leistungen mit Zeitaufwand im Rahmen der regelmäßigen Vor- und Nachbereitung, aktiver Mitarbeit sowie kleinerer schriftlicher Leistungen (Kurzreferate, Protokolle, Klausuren).
(5) Ein benoteter, qualifizierter Leistungsnachweis (LN 2; vgl. Absatz 3 letzter Satz) wird aufgrund von Leistungen erteilt, für deren Vorbereitung und Durchführung über den regelmäßigen Aufwand zur Vor- und Nachbereitung hinaus ein zusätzlicher Aufwand erforderlich ist, der je nach Lehrveranstaltung bis zu vier Wochen umfassen kann. Solche Leistungen bestehen bei Seminaren in Hauarbeiten, Referaten oder Klausuren. Bei Gruppenarbeiten werden Leistungsnachweise nur für erkennbar individuelle Leistungen ausgestellt. Zum Erwerb benoteter Stilübungsscheine muss mindestens die Hälfte der Stilübungsklausuren als "ausreichend" bewertet sein.
(6) Steht der Erwerb eines Leistungsnachweises im Zusammenhang mit der Zwischenprüfung, so gelten hinsichtlich der Form des Erwerbs und der Inhalte die entsprechenden Regelungen der Zwischenprüfungsordnung.
(7) Ein Studiennachweis enthält mindestens den Namen der oder des Studierenden, die Art und den Titel der besuchten Lehrveranstaltung, das Semester, in dem diese Veranstaltung stattgefunden hat, und den Namen der Veranstaltungsleiterin oder des Veranstaltungsleiters.
In einem benoteten, qualifizierten Leistungsnachweis (LN 2) ist zusätzlich die Bewertung der erbrachten Leistung anzugeben sowie die Art, wie diese Leistung erbracht wurde. Ein Teilnahmenachweis enthält keine Note.
Notenskala:
1 = sehr gut (eine hervorragende Leistung);
2 = gut (eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt);
3 = befriedigend (eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht);
4 = ausreichend (eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen genügt);
5 = nicht ausreichend (eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen nicht mehr genügt).
Zur differenzierten Bewertung der Leistungen können Zwischenwerte durch Erniedrigen oder Erhöhen der einzelnen Noten um 0,3 gebildet werden. Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausgeschlossen.
Der Studiennachweis ist von der oder dem für die Lehrveranstaltung Verantwortlichen zu unterschreiben und mit dem Datum der Unterzeichnung sowie mit dem Stempel der für den Studiengang zuständigen wissenschaftlichen Einrichtung zu versehen.
§ 11
Studienumfang
(1) Für ein ordnungsgemäßes Studium des Faches Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien ist von einem Studienvolumen (in Semesterwochenstunden = SWS) von 64 SWS für verpflichtende Lehrveranstaltungen (Pflicht- und Wahlpflichtlehrveranstaltungen) auszugehen. Diese verteilen sich auf das Grundstudium (36 SWS) und das Hauptstudium (28 SWS). Da einige Veranstaltungen wahlweise im Grund- oder Hauptstudium absolviert werden können, kann die Verteilung der SWS zwischen Grund- und Hauptstudium um die Stundenzahl der jeweils verschobenen Veranstaltung schwanken. Zusätzlich sind etwa 6 SWS für Wahllehrveranstaltungen gemäß § 9 Abs. 5 vorgesehen.
Griechisch als nichtkünstlerisches Beifach umfasst 40 SWS. Davon sind 38 SWS verpflichtend. Die Leistungen entsprechen dem Umfang des Grundstudiums ohne Zwischenprüfung und zuzüglich einer Übung in Fachdidaktik. Die Veranstaltungen sind begleitend zum Studium des künstlerischen Faches zu besuchen.
Für die Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung ist ein Mindeststudienvolumen von etwa 4 SWS (vgl. aber § 13 Abs. 3) erforderlich.
Die Stundenzahl kann sich jeweils um den zum Erwerb der vorgeschriebenen Sprachkenntnisse gemäß § 5 Abs. 4 erforderlichen Studienaufwand erhöhen; auf § 2 Abs. 2 wird hingewiesen.
(2) Das Gesamtstudienvolumen gemäß Absatz 1 verteilt sich auf Pflichtlehrveranstaltungen (= Pfl.), Wahlpflichtlehrveranstaltungen (= Wpfl.) und Wahllehrveranstaltungen (= W.) wie folgt:
Studienabschnitt: (beim nichtkünstlerischen Beifach und bei der Erweiterungsprüfung ohne Unterscheidung von Grund- und Hauptstudium) |
1. oder 2.Fach (in SWS) | nichtkünstl. Beifach (in SWS) |
Erweiterungs- prüfung (in SWS) |
|
1. Grundstudium | ||||
Pfl. | 20 | 20 | - | |
Wpfl. | 16 | 18 | Wpfl. | 4 |
2. Hauptstudium | ||||
Pfl. | 12 | - | W. | 36 |
Wpfl. | 16 | - | ||
W. | 4 | - | ||
Summe: | 70 | 40 | 40 | |
davon Pfl.- und Wpfl.-lehrveranstaltungen: | 64 | 38 | 4 |
Näheres ergibt sich aus dem empfohlenen Studienverlauf in Anhang 1.
(3) Bei der Auswahl der Lehrveranstaltungen ist dafür Sorge zu tragen, dass im Verlauf des Studiums eine dem Ziel der Ausbildung unzuträgliche Einseitigkeit der Interessenbildung vermieden wird.
(4) darüber hinaus sind für ein erfolgreiches Studium unerlässlich
- die eigenständige Lektüre der antiken Texte (v.a. in der vorlesungsfreien Zeit). Für Auswahl und Umfang der Autoren gibt Anhang 2 Richtwerte;
- die selbständige Einarbeitung in die in § 6 Abs. 2 erwähnten Studienziele;
- die Lektüre empfohlener, zentraler Werke der wissenschaftlichen Sekundärliteratur.
§ 12
Studieninhalte und Lehrveranstaltungen
(1) im Rahmen von Pflichtlehrveranstaltungen werden folgende Studieninhalte vermittelt:
1. Grundstudium: | |
1 griechisches Proseminar (LN 2) über ein Thema oder einen Autor aus dem Bereich der Dichtung; Einübung der wissenschaftlichen Texterklärung |
2 SWS |
1 griechisches Proseminar (LN 2) über ein Thema oder einen Autor aus dem Bereich der Prosaliteratur; Einübung der wissenschaftlichen Texterklärung |
2 SWS |
1 Lektürekurs für Anfänger (LN 1) Erwerb der Fähigkeit zur selbständigen, flüssigen Lektüre größerer Textmengen |
2-4 SWS |
1 Lektürekurs für Anfänger (Homer oder Platon) (LN 1) intensive Erarbeitung eines zentralen Autors und Vorbereitung auf die Zwischenprüfung |
2-4 SWS |
1 Vorkurs zu den Stilübungen der Unterstufe (TN) Formenlehre und einfache Syntax |
1 SWS |
2 Stilübungen der Unterstufe (1 TN, 1 LN 2)1 (insgesamt) systematische Erarbeitung der grammatischen Grundlagen des Griechischen; der Erwerb des LN beinhaltet eine mindestens mit 'ausreichend' bestandene Abschlussklausur (90-min.) (Übersetzung eines deutschen Textes ins Griechische) |
6 SWS |
1 lateinisches Proseminar I (LN 2) | 2-3 SWS |
2. Hauptstudium: | |
3 Hauptseminare (2 LN 2, 1 TN) (insgesamt) selbständige wissenschaftliche Textinterpretation |
6 SWS |
1 Stilübung der Oberstufe (LN 2) vertieftes Kennenlernen der griechischen Syntax und Einführung in die Stilistik; der Erwerb des LN beinhaltet eine mindestens mit 'ausreichend' bestandene, 3-std. Abschlussklausur (Übersetzung eines deutschen Textes ins Griechische) |
2 SWS |
1 griechische Lektüre (kursorisch) (LN 1) umfangreiche Lektüre eines zentralen Autors |
2 SWS |
1 griechisch-deutscher Klausurenkurs (Vorbereitung auf die Staatsexamensklausuren) (LN 1) |
2 SWS |
(2) Die in Absatz 1 aufgeführten Lehrveranstaltungen sind durch folgende Wahlpflichtlehrveranstaltungen zu ergänzen, die nach Maßgabe des Angebotes interdisziplinäre Veranstaltungen sowie eine Projektstudie enthalten:
1. Grundstudium:
- 1 griechische Vorlesung pro Semester (insgesamt) 8 SWS
- 1 Vorlesung aus dem Bereich der lateinischen Literatur2 2 SWS
- 1 Vorlesung oder Übung in antiker Philosophie2 2 SWS
- 1 Vorlesung oder Übung in Klassischer Archäologie2 2 SWS
- 1 Vorlesung oder Übung in Alter Geschichte 2 SWS
2. Hauptstudium:
- 1 griechische Vorlesung pro Semester (insgesamt) 8 SWS
- 1 weiterer Lektürekurs (kursorisch) (TN) 2 SWS
- 1 Vorlesung oder Übung in Sprachwissenschaft zu
Geschichte oder System der griechischen Sprache 2 SWS
- 1 Vorlesung oder Übung in antiker Philosophie3 2 SWS
- 1 Übung in Fachdidaktik der Alten Sprachen (LN 2)
praxisorientierte Aufbereitung wissenschaftlicher Inhalte
unter dem Gesichtspunkt schulischer Vermittlung
(Griechisch nach Maßgabe des Lehrangebots, sonst Latein.
Ist Latein anderes Fach, muß für jeden Studiengang separat
eine Übung in Fachdidaktik besucht werden.)
2 SWS
(3) darüber hinaus ist der Besuch von Wahllehrveranstaltungen im Umfang von etwa sechs SWS zu empfehlen. Gemäß § 19 Abs. 2 Satz 4 UG ist im Rahmen der Teilnahme an solchen Lehrveranstaltungen dem fächerübergreifenden, interdisziplinären Studium besonderer Raum zu geben. Dieses Studium soll zum Erwerb der Befähigung zur interdisziplinären Zusammenarbeit beitragen, um in der Zusammenarbeit von Spezialisten im gegenseitigen Verständnis komplexe Probleme fachübergreifend lösen zu können. Es sollten vornehmlich Lehrveranstaltungen ausgewählt werden, die dieser Zielsetzung entsprechen. Hierzu gehören insbesondere auch die im Rahmen des 'Studium generale' angekündigten Lehrveranstaltungen.
Empfohlen wird weiter die Teilnahme an Exkursionen zu antiken Stätten und altertumskundlich ausgerichteten Museen, im Hauptstudium besonders an Kolloquien und Übungen zu allgemein interessierenden Fragen des Faches.
§ 13
Studienanforderungen,
Leistungsnachweise
(1) Für den erfolgreichen Abschluss des Studiums müssen insgesamt mindestens folgende Studienleistungen erbracht werden:
1. fachspezifische Studienanforderungen:
1.1. für das Grundstudium:
- 1 griechische Vorlesung pro Semester
- 1 griechisches Proseminar 'Poesie' (LN 2)
- 1 griechisches Proseminar 'Prosa
' (LN 2)
- 1 Vorkurs zu den Stilübungen der Unterstufe (TN)
- 2 Lektüreübungen (LN 1)
- 2 Stilübungen der Unterstufe (1 TN, 1 LN 2 mit deutsch-griechischer Zulassungsklausur (90 Min.))
- 1 lateinisches Proseminar (LN 2)
- 1 Vorlesung zur lateinischen Literatur
- 1 Vorlesung oder Übung in antiker Philosophie
- 1 Vorlesung oder Übung in Klassischer Archäologie4
- 1 Vorlesung oder Übung in Alter Geschichte4
- Zwischenprüfung (griechisch-deutsche Übersetzung mit metrisch-grammatischen Zusatzfragen; 1 mündliche Prüfung von 20 Minuten über eine mehrstündige Vorlesung; 1 mündliche Prüfung von 20 Minuten über einen weiteren in einer Lehrveranstaltung behandelten Autor. Der Stoff der beiden mündlichen Prüfungen darf sich nicht überschneiden. Die mündliche Prüfung über den weiteren Autor ist in dem Semester abzuleisten, in dem das Grundstudium abgeschlossen wird.)
1.2. Für das Hauptstudium (in der Regel erst nach dem vollständigen Abschluss des Grundstudiums):
- 1 griechische Vorlesung pro Semester
- 3 Hauptseminare (2 LN 2, 1 TN), differenziert nach literarischen Epochen und Gattungen
- 1 Stilübung der Oberstufe (LN 2). zum Erwerb des Leistungsnachweises muss unter den bestandenen Klausuren (mindestens die Hälfte der je Semester geschriebenen Klausuren; vgl. § 10 Abs. 3) eine 3-std. Eingangs- oder Abschlussklausur enthalten sein. Sie kann bei Nichtbestehen an den folgenden Terminen wiederholt werden.
- 2 griechische Lektüren (kursorisch) (1 LN 1, 1 TN)
- 1 griechisch-deutscher Klausurenkurs (LN 1)
- 1 Vorlesung oder Übung in griechischer Sprachwissenschaft
- 1 Vorlesung oder Übung in antiker Philosophie5
außerdem:
- 1 Übung in Fachdidaktik (LN 2)
- 1 Prüfung in Fachdidaktik (vgl. Prüfungsordnung § 17 Abs. 3 Nr. 1c und Abs. 8; Benotung nach Prüfungsordnung § 19)
2. sonstige von der Prüfungsordnung geforderte Leistungen (nicht in der Verantwortung des Seminars für Klassische Philologie):
- 2 Praktika nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 dieser Ordnung und § 8 der Prüfungsordnung von mindestens zwei bzw. vier Wochen Dauer. Sie sind während der vorlesungsfreien Zeit abzuleisten und bis zur Prüfungsmeldung nachzuweisen.
- 1 Veranstaltung über philosophische Grundlagenprobleme (LN 1) gemäß Prüfungsordnung § 6 Abs. 2 Nr. 5;6
- 1 Pädagogisches Begleitstudium (gemäß Prüfungsordnung Anhang A sowie gemäß Studienordnung des Faches Erziehungswissenschaften an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz).
(2) im nichtkünstlerischen Beifach müssen für den erfolgreichen Abschluss des Studiums bis zur Prüfungsmeldung mit Ausnahme der Zwischenprüfung alle in § 13 Abs. 1 für das Grundstudium des Hauptfaches aufgezählten Leistungen zuzüglich einer Übung in Fachdidaktik der Alten Sprachen (LN 2) erbracht sein. Das Studium im Fach 'Griechisch' als nichtkünstlerischem Beifach wird durch eine Prüfung gemäß § 9 der Prüfungsordnung abgeschlossen.
(3) Für die Meldung zur Erweiterungsprüfung gilt:
1. Zur Prüfung kann zugelassen werden, wer sich durch erfolgreiche Teilnahme an mindestens zwei Lehrveranstaltungen im Rahmen der in §§ 11-13 dieser Studienordnung genannten Veranstaltungen des Studiums als erstes oder zweites Fach und durch Selbststudium vorbereitet hat. Eine der beiden Veranstaltungen sollte ein Hauptseminar sein.
2. Die fachlichen Erfordernisse der Prüfung entsprechen Ziffer 9.II der Anlage zur Prüfungsordnung und sind somit denen des Faches Griechisch als erstes oder zweites Fach gleich. Es gelten daher die in § 6 dieser Ordnung aufgeführten Bestimmungen entsprechend. Es wird daher zwecks adäquater Vorbereitung auf die Prüfung die Erbringung folgender Leistungen empfohlen:
- die Studienleistungen des Grundstudiums einschließlich Zwischenprüfung (vgl. diese Ordnung §§ 12 und 13);
- 1 Hauptseminar (LN 2)
- die deutsch-griechische Abschlussklausur der Stilübungen (3-std.) gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 1.2.
1 Die Stilübungen der Unterstufe sind auf einen zeitlichen Umfang von zwei Semestern angelegt. Sollten aufgrund guter Leistungen die Bedingungen zum Erwerb des LN 2 (Bestehen von mindestens der Hälfte der Klausuren unter Einschluss der Abschlussklausur) bereits im ersten Kurs erfüllt werden, kann der Besuch des zweiten Kurses erlassen werden.
2 Diese Veranstaltung kann, falls das Latinum während des Grundstudiums erworben werden muss, auf das Hauptstudium verschoben werden.
3 Diese Verhandlung kann bereits im Grundstudium besucht werden.
4 Diese Veranstaltung kann, sofern das Latinum im Grundstudium erworben werden muss, auch auf das Hauptstudium verschoben werden.
5 Diese Veranstaltung kann bereits im Grundstudium besucht werden.
6 Diese Veranstaltung kann, falls dies thematisch möglich ist, von einer Veranstaltung des Fachstudiums abgedeckt werden, sofern hierfür ein Leistungsnachweis erbracht wird. Die Eignung der Veranstaltung wird von der oder dem Lehrenden auf dem LN formlos bestätigt.
§ 14
Schlussbestimmung
(1) Diese Studienordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz in Kraft. Gleichzeitig tritt vorbehaltlich der Übergangsregelungen in Absatz 2 und 3 die Studienordnung für das Studium des Faches Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien an der Johannes Gutenberg-Universität Mainz vom 15. Mai 1998 (stanz S. 1683) außer Kraft.
(2) Die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Studienordnung gilt für das Grundstudium weiter für Studierende, die das Studium des Faches Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Sommersemester 2002 begonnen haben.
(3) Die in Absatz 1 Satz 2 bezeichnete Studienordnung gilt für das Hauptstudium des Faches Griechisch im Studiengang Lehramt an Gymnasien weiter für Studierenden, die das Studium im Studiengang Lehramt an Gymnasien vor dem Wintersemester 1999/2000 aufgenommen haben und nach Maßgabe von Artikel 2 Abs. 3 der in § 1 bezeichnteten Dritten Änderungsverordnung vom 8. September 1999 auf ihren schriftlichen Antrag bei der Meldung zur Ersten Staatsprüfung zu deren Ablegung gemäß den bisher geltenden Bestimmungen, nämlich der Landesverordnung über die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasien vom 7. Mai 1982 (GVBl. S. 157) in der Fassung der Änderung vom 28. Juni 1996 (GVBl. S. 251), zugelassen werden.
Mainz, den 28. August 2002
Der Dekan
des Fachbereichs 15
der Johannes Gutenberg-Universität Mainz
Univ.-Prof. Dr. Konrad Meisig
Anhang 1 (zu § 11 Abs. 2):
Empfehlung für einen möglichen Studienverlauf
1. Studium als erstes oder zweites Fach
Studienab- schnitt (Fach- semester) |
Art | Inhalt | SWS | Verpfl.-grad | Leist.- nachw. |
A.Grund- studium |
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1.Semester | |||||
Vorkurs z. d. gr. Stilüb. | Formenlehre und einfache Syntx | 1 | Pfl. | TN | |
gr. Stilüb. I | Grundlagen der griech. Syntax | 3 | Pfl. | TN | |
gr. Lekt.üb.für Anfäger | Erwerb selbständ. Lektürefähigkeit | 2-4 | Pfl. | LN 1 | |
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
2.Semester | |||||
gr. Pros. | Einf. in die wiss. Texterklärung (Prosa oder Poesie, jeweils komplementär zum gr. Pros. des 3. Sem.) | 2 | Pfl. | LN 2 | |
gr. Stilüb. I | Grundlagen der gr. Syntax | 3 | Pfl. | LN 2 | |
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
lat. Vorl | Einblick in die Latinistik | 2 | Wpfl. | - | |
phil.Vorl./Üb. | Einblick in die antike Philosophie | 2 | Wpfl. | - | |
3.Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
gr. Pros. | Einf. in die wiss. Texterklärung (Prosa oder Poesie, jeweils komplementär zum gr. Pros. des 2. Sem.) | 2 | Pfl. | LN 2 | |
gr. Lekt.üb. | Erwerb selbständ. Lektürefähigkeit bzw. intens. Erarb. eines zentr. Autors (Homer oder Platon) | 2-4 | Pfl. | LN 1 | |
arch. Vorl./Üb. | Einblick in Archäologie | 2 | Wpfl. | - | |
Wahllehrver- anst. gemäß § 12 Abs. 3 |
2 | W. | - | ||
4.Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
lat. Pros. I | Einblick in die Latinistik | 3 | Pfl. | LN 2 | |
althist. Vorl./Üb. | Einblick in Alte Geschichte | 2 | Wpfl. | - | |
B. Haupt- studium |
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5.Semester | |||||
gr. HS | selbständ. wiss. Textinterpretation | 2 | Pfl. | LN 2 | |
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
spr.wiss. Vorl./Üb. | Einblick in Sprachwissenschaft | 2 | Wpfl. | - | |
6.Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
gr. Stilüb. II | griech. Syntax und Stilistik | 2 | Pfl. | LN 2 | |
Fachdid. Üb. | schul. Vermittlung wiss. Inhalte | 2 | Wpfl. | LN 2 | |
Wahllehr- veranst. ge- mäß § 12 Abs. 3 |
2 | W. | - | ||
7.Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
gr. HS | selbständ. wiss. Textinterpretation | 2 | Pfl. | LN 2 | |
philos. Vorl./Üb. | Einblick in antike Philosophie | 2 | Wpfl. | - | |
gr. Lekt.üb. | Lekt. eines schwierigen Autors | 2 | Pfl. | LN 1 | |
GDKK | gr.-dt. Klausurenkurs zur Vorbereitung auf Staatsexamen | 2 | Pfl. | LN 1 | |
(Sem.)* | (philos. Grundlagenprobleme)* | (2)* | (Wpfl.)* | (LN 1)* | |
8.Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
gr. Lekt.üb. | Lekt. eines zentr., schwier. Autors | 2 | Wpfl. | TN | |
gr. HS/Koll. | selbständ. wiss. Textinterpretation | 2 | Pfl. | TN | |
Wahllehrver- anst. gemäß § 12 Abs. 3 |
2 | W. | - | ||
Summe (SWS) |
70 |
7 Vorbehaltlich eines entsprechenden Lehrangebotes ist im Rahmen der Lehrveranstaltungen des Hauptstudiums an einer Lehrveranstaltung mit interdisziplinärem Charakter sowie an einer Projektstudie teilzunehmen
* Diese Veranstaltung bildet keinen Bestandteil des Fachstudiums, jedoch kann sie, falls dies thematisch möglich ist, von einer der übrigen Veranstaltungen des Fachstudiums abgedeckt werden, sofern hierfür ein qualifizierter Leistungsnachweis erbracht wird.
2. Studium als nichtkünstlerisches Beifach:
Fach- semester |
Art | Inhalt | Umfang (SWS) |
Verpflich- tungsgrad |
Leistungs- nachweis |
1.-2. Semester | |||||
Vorkurs z. d. gr. Stilüb. | Formenlehre und einfache Syntx | 1 | Pfl. | TN | |
gr. Stilüb. I | Grundlagen griech. Syntax | 3 | Pfl. | TN | |
gr. Lekt.üb. für Anfänger | Erwerb selbständ. Lektürefähigkeit | 2-4 | Pfl. | LN 1 | |
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
3.-4. Semester | |||||
gr. Pros. | Einf. in die wiss. Texterklärung (Prosa oder Poesie, jeweils komplementär zum gr. Pros. 7.-8. Sem.) | 2 | Pfl. | LN 2 | |
gr. Stilüb. I | Grundlagen der griech. Syntax | 3 | Pfl. | LN 2 | |
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
lat. Vorl. | Einblick in Latinistik | 2 | Wpfl. | - | |
5.-6. Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
gr. Lekt.üb. f. Anf. | Erwerb selbständ. Lektürefähigkeit bzw. intens. Erarb. eines. zentr. Autors (Homer oder Platon) | 2-4 | Pfl. | LN 1 | |
lat. Pros. I | Einblick in die Latinistik | 3 | Pfl. | LN 2 | |
philosoph. Vorl./Üb. | Einführung in die antike Philosophie | 2 | Wpfl. | - | |
arch. Vorl./Üb. | Einblick in Archäologie | 2 | Wpfl. | - | |
7.-8. Semester | |||||
gr. Vorl. | themat. od. autorbez. Überblick | 2 | Wpfl. | - | |
gr. Pros. | Einf. in die wiss. Texterklärung(Prosa oder Poesie, jeweils komplementär zum gr. Pros. des 3.-4. Sem.) | 2 | Pfl. | LN 2 | |
Fachdid.üb. | schul. Vermittlung wiss. Inhalte | 2 | Wpfl. | LN 2 | |
althist. Vorl./Üb. | Einblick in Alte Geschichte | 2 | Wpfl. | - | |
Wahllehrver- anst. gemäß § 12 Abs. 3 |
2 | W. | - | ||
Summe (SWS): | 40 |
3. Studium zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung:
Wegen der geringen Zahl der Pflichtveranstaltungen, deren freier Wählbarkeit sowie des freien Zeitrahmens ist die Vorgabe eines genau aufgeschlüsselten Studienplanes nicht sinnvoll. Empfohlen wird die Orientierung am Plan des Grundstudiums als erstes oder zweites Fach bzw. am Studium des nichtkünstlerischen Beifachs zuzüglich eines Hauptseminars.
Anhang 2 (zu § 11 Abs. 4):
Lektürelisten
Diese Listen bezeichnen den Mindestumfang an griechischer Lektüre, der für die Zulassung zum Examen erforderlich ist. Bei der Meldung zum Staatsexamen ist eine genaue Aufstellung der eigenen Originallektüre einzureichen.
1. Studium als erstes oder zweites Fach:
Homer: Ilias und Odyssee zum größeren Teil
Hesiod: Theogonie (besonders Musenproömium); Erga zum größeren Teil
Apollonhymnus (delischer Teil) und ein weiterer größerer homerischer Hymnus
Lyrik: reiche Auswahl aus Elegie und Jambus, monodischer Lyrik und Chorlyrik (besonders Pindar)
Tragödie: 5 Tragödien (von jedem Tragiker mindestens eine)
Komödie: Aristophanes, 1 Komödie
Herodot: im Umfang von 3 Büchern (darunter Buch 1 sowie Abschnitte aus Buch 3, Perserkönige, und aus den Büchern 7-9)
Thukydides: im Umfang von 2 Büchern (darunter besonders Reden des 1., 2., 3. und 6. Buches sowie Melierdialog)
Xenophon: aus Anabasis und Hellenika je ein Buch, Abschnitte aus den sokratischen Schriften
Redner: von Lysias, Isokrates und Demosthenes je eine Rede
Vorsokratiker und Sophisten: Auswahl
Platon: Apologie, Kriton, Symposion: ganz; Protagoras, Gorgias, Phaidon, Phaidros: zum größeren Teil; Staat: Auswahl
Aristoteles: kleinere Teile der Metaphysik und der Nikomachischen Ethik; Poetik: ganz
Hellenistische Dichtung: Kallimachos: 1 Hymnus und Auswahl aus dem übrigen; Theokrit: 5 Gedichte; Anthologie: 30 Gedichte
Proben aus der kaiserzeitlichen Literatur: z.B. Plutarch (Biographie oder philosophische Schrift), Lukian, griechischer Roman, Redner der 2. Sophistik
Neues Testament: ein Evangelium oder Acta oder ein Paulusbrief
2. Studium als nichtkünstlerisches Beifach:
4 Bücher Odyssee oder Ilias
Hesiod in Auswahl
Apollonhymnus (delischer Teil) oder Aphroditehymnus
Solon, Tyrtaios, Kallinos, Theognis: insges. 6-8 Elegien
2 Tragödien
Auswahl (ca. 10) aus der Epigrammdichtung
Herodot: Auswahl im Umfang eines Buches
Thukydides: Auswahl im Umfang eines Buches
Xenophon: Auswahl im Umfang eines Buches
1 Rede (bes. Lysias oder Demosthenes bzw. Isokrates)
Platon: 4 Dialoge, z.B. Protagoras, Phaidon oder Symposion, Apologie, Politeia I ganz
Lukian: 1 Schrift
3. Studium zur Vorbereitung auf die Erweiterungsprüfung:
Es gelten grundsätzlich die Anforderungen des Hauptfachstudiums.
Anhang 3 (zu § 7 Abs. 2):
Hinweise zur Prüfung im nichtkünstlerischen Beifach
- Die Prüfungsanforderungen entsprechen nach § 9 Abs. 2 der PO dem bis zum Ende des Grundstudiums im Studium als erstes oder zweites Fach zu erreichenden Wissensstand.
- Die schriftliche Prüfung dauert 3 Stunden. Sie besteht in einer griechisch-deutschen Klausur mit interpretatorischen Zusatzfragen über einen mittelschweren Text.
- Die mündliche Prüfung dauert 45 Minuten. Zur Vorbereitung wählt sich die Kandidatin oder der Kandidat zwei Sonderstudiengebiete (Spezialautoren; je einen aus Prosa und Poesie). Schwerpunkt der Prüfung ist der Nachweis von Textkenntnis und Textverständnis. Eine intensive Auseinandersetzung mit der wissenschaftlichen Forschung ist nicht erforderlich. Erwartet werden Grundkenntnisse in Literaturgeschichte und Sprachwissenschaft, in griechischer Philosophie, Religion und Mythologie sowie griechischer Geschichte und Kulturgeschichte, außerdem Kenntnisse der wichtigsten metrischen Formen und rhetorischen Begriffe (vgl. § 6 Abs. 2).